Commentaires Résumé
2015/2 ​Le défi du droit d'auteur

Verwaiste Werke: Dornröschenschlaf in den Magazinen der Bibliotheken und Archive

Commentaires Résumé

Im Laufe des 20. Jahrhunderts hat die Produktion von Schrift- und Bildwerken im Vergleich zu früheren Jahrhunderten markant zugenommen. Diese Dokumente, die heute oft nur noch in Bibliotheken und Archiven vorhanden sind, können unter geltendem Recht nicht oder nur sehr beschränkt verwendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Verbesserung der Situation ist möglich, wenn im Rahmen der Urheberrechtsrevision Anpassungen und Erneuerungen vorgenommen werden.

Was sind verwaiste Werke?

Die meisten Text- und Bildwerke in Bibliotheken und Archiven sind Werke im urheberrechtlichen Sinne1 und als solche bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.2 Von einem «verwaisten» Werk spricht man dann, wenn die Urheberin/der Urheber oder dessen/deren Rechtenachfolgerin/Rechte- nachfolger unbekannt oder nicht mehr auffindbar bzw. nicht mehr kontaktier- bar ist und davon ausgegangen werden muss, dass das Werk noch geschützt ist. Letzteres dürfte bei den meisten Werken aus dem 20. Jahrhundert der Fall sein.

Problemstellung in Bibliotheken und Archiven 

Der Anteil verwaister Werke in Beständen von Bibliotheken mit Sammelauftrag und Archiven ist hoch: Gemäss einer europäischen Studie3 sind ca. 13 Prozent sämtlicher Publikationen und ca. 90 Prozent der Fotografien in Bibliotheken verwaist; betroffen sind auch viele eingestellte Zeitungs- und Zeitschriftentitel aus dem 20. Jahrhundert. Insbesondere ältere Werke aus dem 20. Jahrhundert, die nur noch in Bibliotheken und Archiven überhaupt greifbar sind, sind oft verwaist.

Da für die Verwendung und Zugänglichmachung verwaister Werke keine Möglichkeit besteht, Einwilligungen bei den Urheberinnen/Urhebern oder deren Rechtenachfolgern einzuholen, kann die Vermittlung online oder als Reproduktion für Benutzende nicht oder nur sehr eingeschränkt stattfinden. Im Fachjargon spricht man daher auch von einem «Black Hole of the 20th Century»4. Verwaiste Bildwerke zum Beispiel dürfen für Benutzende weder vollständig reproduziert noch auf dem Internet zugänglich gemacht werden. Verwaiste Schriftwerke können ebenfalls nicht, auch nicht ausschnittweise, online gestellt werden.

Ausweitung der bestehenden Regelung für verwaiste Ton- und Tonbildwerke 

Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) kennt bereits eine Regelung, welche die Verwendung verwaister Werke unter bestimmten Vorausset- zungen erlaubt. Allerdings ist diese Bestimmung sehr spezifisch, da sie sich ausschliesslich auf verwaiste Werke aus dem Ton- und Tonbildträgerbereich in öffentlich zugänglichen Archiven und Archiven von Sendeunternehmen bezieht. Gemäss Art. 22b URG dürfen diese Ton- und Tonbildträger mit unbekannten oder unauffindbaren Rechteinhaberinnen/Rechteinhabern verwendet werden, wenn sie vor mindestens zehn Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt worden sind. Zudem muss die vorgesehene Nutzung bei den Verwertungsgesellschaften angemeldet und abgegolten werden.1

Art. 22b URG könnte im Rahmen der gegenwärtigen Urheberrechtsreform in zweifacher Weise ausgedehnt werden: einerseits auf verwaiste Text- und Bildwerke und andererseits auf die Bestände in kulturellen Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken und Archiven. Somit würde die Verwendung verwaister Werke unter bestimmten Voraussetzungen prinzipiell legal. Der damit verbundene Recherche- und Kostenaufwand wäre zwar hoch, sollte im Rahmen einzelner Benutzeranfragen aber zu bewältigen sein.

Diese Regelung würde sich jedoch nicht eignen für Massendigitalisierungsprojekte, bei denen die Abklärungen und Kosten die personellen und finanziellen Ressourcen in Bibliotheken und Archiven bei Weitem übersteigen würden. Damit umfassende ältere Bestände aus dem 20. Jahrhundert, die nur noch in Bibliotheken und Archiven vorliegen, zugänglich gemacht werden können, sind weitere gesetzgeberische Massnahmen nötig. 

Rechtliche Grundlage für Massendigitalisierung 

Bei Massendigitalisierungsprojekten ist die Identifizierung der verwaisten Werke Bestandteil der ohnehin nötigen Vorabklärungen auf Werkebene: Ist ein Werk überhaupt noch geschützt? Falls ja, kann die Nutzung im Rahmen der kollektiven Rechteverwertung abgegolten werden, oder müssen die Rechteinhaberinnen/Rechteinhaber individuell kontaktiert werden? Gerade bei älteren Werken aus dem 20. Jahrhundert ist die Rechteklärung oft mit dem Einholen von individuellen Bewilligungen einzelner Rechteinhaberinnen/Rechteinhaber und daher mit einem nicht bewältigbaren Aufwand verbunden. Gefragt ist eine pragmatische Lösung, die es nicht kommerziellen Institutionen wie Bibliotheken und Archiven erlaubt, mit den real vorhandenen Ressourcen Massendigitalisierungsprojekte durchzuführen und die digitalisierten Werke zugänglich zu machen.

In den skandinavischen Ländern wird dies durch das Modell des Extended Collective Licensing (ECL) ermöglicht.2 Das ECL erlaubt Bibliotheken und Archiven, auf freiwilliger Basis Kollektivlizenzen mit den Verwertungsgesellschaften abzuschliessen, die auch Werke von Urheberinnen/Urhebern erfassen, die selber nicht Mitglieder bei der Verwertungsgesellschaft sind – de facto auch von unbekannten oder unauffindbaren Urheberinnen/Urhebern. Die Art der Nutzung, zum Beispiel die Onlinestellung, sowie die dafür auszurichtende Vergütung werden individuell, vertraglich, zwischen der interessierten Institution und der Verwertungsgesellschaft vereinbart.

Für die Bibliotheken und Archive entfällt ein grosser Teil der aufwendigen Vorabklärungen, die Suche nach unbekannten Rechteinhaberinnen/Rechteinhabern sowie die individuelle Rechteklärung an sich. Die Verwertungsgesellschaften stellen die Institutionen von Ansprüchen allenfalls nachträglich auftauchender Rechtsinhaber frei und müssen alle Rechteinhaberinnen/Rechteinhaber gleich behandeln; Mitglieder und Nichtmitglieder erhalten dieselben Entschädigungen für die Nutzung ihrer Werke.

In einigen Ländern haben Urheberinnen/Urheber zudem die Möglichkeit des «Opting out», womit sie ihre Werke von der vertraglich vereinbarten Nutzung ausnehmen können. Sollten aufgrund der Nutzung verwaister Werke nachträglich Rechteinhaberinnen/Rechteinhaber auftauchen, werden diese von der Verwertungsgesellschaft ebenfalls entschädigt. Da im Fall von verwaisten Werken das Geld gewöhnlich aber nicht ausbezahlt werden kann, müsste dafür ebenfalls noch eine Regelung gefunden werden. Denkbar wäre zum Beispiel die Überweisung an eine Fürsorgestiftung für Autorinnen und Autoren.

Im beschränkten Rahmen des vorliegenden Beitrags kann nicht näher auf das ECL-Modell und dessen unterschiedlichen Ausformungen eingegangen werden. Festzuhalten bleibt, dass sich dieses offenbar bewährt hat, da in Skandinavien bereits verschiedene Massendigitalisierungsprojekte mit geschützten Werken durchgeführt worden sind.3

Eine neue gesetzliche Grundlage, die nicht kommerziellen Gedächtnisinstitutionen den Abschluss derartiger Kollektivlizenzen erlauben würde, wäre daher zielführend, damit das von Bibliotheken und Archiven gesammelte Kulturgut aus dem 20. Jahrhundert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. 

FORDERUNG DER SCHWEIZER BIBLIOTHEKEN – DIE POSITION DES BIS 

Verwaiste Werke 

Der BIS fordert, dass im Rahmen der gegenwärtigen Urheberrechtsrevision das Problem der verwaisten Werke in Beständen von Bibliotheken und Archiven angegangen wird: Einerseits ist der vorhandene Artikel 22b URG für verwaiste Ton- und Tonbildwerke auf weitere Werkarten und Institutionen auszuweiten, damit auch Bibliotheken und Archive die Möglichkeit erhalten, ihre verwaisten Text- und Bildwerke rechtmässig verwenden zu dürfen. Andererseits ist eine neue gesetzliche Grundlage nötig, die es nicht kommerziellen Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken und Archiven erlaubt, mit Verwertungsgesellschaften Kollektivlizenzen abzuschliessen, welche die Zugänglichmachung von Werken im Rahmen der Massendigitalisierung mit einem realistischen Ressourcenaufwand ermöglichen. Ziel ist, dass Bibliotheken und Archive ihre geschützten und verwaisten Werke, die für die Rezeption des 20. Jahrhunderts von grosser Relevanz sind, der Öffentlichkeit zugänglich machen können.

REVENDICATIONS DES BIBLIOTHÈQUES SUISSES – PRISE DE POSITION DE LA BIS 

Œuvres orphelines 

La BIS demande que le problème des œuvres orphelines des collections des bibliothèques et archives soit abordé dans le cadre de la révision actuelle du droit d’auteur:

  • d’une part étendre l’art. 22b de la LDA sur l’utilisation d’œuvres orphelines sur phonogrammes ou vidéogrammes à d’autres types d’œuvres ou d’institutions, de sorte que les bibliothèques et archives puissent utiliser légalement leurs œuvres orphelines qu’elles soient textuelles ou iconographoques.
  • d’autre part, il est nécessaire de créer la base légale nécessaire permettant à des institutions de mémoire, comme des bibliothèques et des archives publiques, de conclure auprès des sociétés de gestion (de droit d’auteur) des licences collectives telles qu’elles rendent possible d’offrir l’accès aux documents numérisés en masse à un coût raisonnable.

Le but est que les bibliothèques et archives puissent donner au public l’accès aux œuvres orphelines d’importance pour la compréhension du XXe siècle. 

Avatar

Andrea Ruth Schreiber

Andrea Ruth Schreiber, wissenschaftliche Bibliothekarin, ist seit 2012 in der Schweizerischen Nationalbibliothek für Urheberrechtsfragen zuständig. 

  • 1 Die Höhe der Vergütung ist dem Gemeinsamen Tarif 13 der Verwertungsgesellschaften zu entnehmen.
  • 2 Eine fundierte Darstellung zum ECL ist: Axhamn, Johann/Guibault, Lucie (2011): Cross-border extended collective licensing: a solution to online dissemination of Europe’s cultural heritage? Final report prepared for EuropeanaConnect, vgl.: http://ivir2.atabixdemo.com/publicaties/download/292 [5.2.2015].
  • 3 Oft genanntes Paradebeispiel ist das Projekt Bookshelf der Norwegischen Nationalbibliothek. Weitere Informationen unter: http://www.kopinor.no/en/agreements/national-library

Résumé

Cet article clarifie le terme d’«œuvre orpheline» dans le contexte de la loi du droit d’auteur et précise les problématiques liées qui se posent pour les archives et les bibliothèques. Pour que ces dernières puissent faire valoir les œuvres orphelines se trouvant dans leurs collections, la loi actuelle devrait être adaptée. Or si les archives et les bibliothèques souhaitent s’engager dans des projets de numérisation de masse afin de mettre en ligne ces trésors et de les rendre ainsi accessibles, l’adaptation de la loi ne répondrait guère aux exigences, puisque la mise en pratique de tels projets demande des ressources considérables. Un nouveau cadre juridique approprié serait nécessaire. Des mécanismes ayant fait leurs preuves à l’étranger pourraient jouer un rôle de modèle.