Commentaires Résumé
2006/2 Droit d’auteur – Loi fédérale sur le droit d’auteur et les droits voisins (Loi sur le droit d’auteur, LDA)

Urheberrecht und öffentliche Bibliotheken

Commentaires Résumé

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) vom 9. Oktober 1992 bildet die Grundlage für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken. Es regelt die Beziehungen zwischen Urhebern (Autoren, Verlegern, Komponisten, Malern, Fotografen, Filmern u.a.) sowie Interpreten (Musikern, Schauspielern usw.) und Nutzern.

Das Gesetz hält fest, welche Arten der Nutzung erlaubt und unentgeltlich sind, welche zwar erlaubt, aber kostenpflichtig und welche nicht erlaubt sind. Dort, wo es um die kostenpflichtige Nutzung geht, mussten und müssen sich Urheber und Nutzer auf einen gemeinsamen Tarif einigen und diesen der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorlegen.

Die Urheber werden in diesen Ver- handlungen durch die Verwertungsgesellschaften vertreten (ProLitteris, Société Suisse des auteurs, Suisa, Swiss-image u.a.). Diese sind auch zuständig für das Inkasso der Abgaben, die sie dann, abzüglich der Verwaltungskosten, an die Rechteinhaber weiterleiten.

Am wichtigsten für öffentliche Bibliotheken ist der Gemeinsame Tarif 6 (GT 6) über das «Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken». Es ist der einzige Tarif, der ausschliesslich die Bibliotheken betrifft. Er ist jedoch nur von Bedeutung, wenn die Bibliothek für die Ausleihe Gebühren erhebt, wobei einmalige Einschreibegebühren, jährliche Mitgliedschaftsbeiträge sowie sonstige, nicht pro Vermietvorgang erhobene periodische Verwaltungsgebühren nicht als Gebühren gelten, «wenn der Vermieter eine gemeinnützige Bibliothek ist und damit einen Teil der Betriebskosten deckt».

Erhebt dagegen eine Bibliothek von ihren Benutzern eine Gebühr pro Ausleihvorgang bzw. pro ausgeliehenes Medium, hat sie einen Teil dieser Einnahmen den Urhebern (bzw. ProLitteris, die für diesen Tarif die Urheber vertritt) abzuliefern, und zwar – 9% der mit der Ausleihe von Büchern erzielten Einnahmen, – 12% der mit der Ausleihe von Ton- sowie Tonbildträgern erzielten Einnahmen (nämlich 9% für die Urheber und 3% für die Interpreten).

Bibliotheken, die ihren Kundinnen und Kunden ein Abonnement verkaufen, bei dem bei jeder Ausleihe ein Punkt abgebucht wird, sind ebenfalls abgabepflichtig.

Ausserdem von Bedeutung ist GT 8 über das «Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren». Es geht hier also um die Kopierabgaben. Für die Bibliotheken massgebend ist GT 8 II. Dieser bestimmt,

– dass für interne Kopien eine jährliche Vergütung in Abhängigkeit von der Anzahl Angestellter zu leisten ist (4–9 Angest. Fr. 30.–, 10–19 Angest. Fr. 60.– etc.) und

– dass auf Kopien, die für Benutzende oder von Benutzenden gegen Entgelt in der Bibliothek gemacht werden, 3,5% der Einnahmen abgeliefert werden müssen.

Seit Januar 2004 gibt es ausserdem den GT 9 über die «Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken», der an GT 8 anschliesst. Hier geht es darum, dass Kopien nicht nur auf Papier hergestellt, sondern dass sie mehr und mehr digital verbreitet werden. Für diese Art der Nutzung sind gemäss GT 9 – auch wieder entsprechend der Anzahl Angestellter – 30% der GT-8-Entschädigung abzuliefern.

GT 6, 8 und 9 laufen per Ende 2006 aus und müssen für die nächste Periode zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern neu verhandelt werden. Entsprechend dem Kreis der Betroffenen sind die Bibliotheken für GT 8 und 9 ein Verhandlungspartner unter vielen, wogegen für GT 6 nur ProLitteris und Bibliotheken am Verhandlungstisch sitzen, Letztere fachlich unterstützt durch den Dachverband der Urheberrechtsnutzer (DUN), der bei allen Tarifverhandlungen beteiligt ist.

Schulbibliotheken sind von diesen drei Tarifen in der Praxis meist nicht betroffen. Ausleihgebühren erheben sie ja ohnehin nicht. Und mit GT 8 und 9 haben sie direkt nichts zu tun, denn sie sind ein Teil der Schule, und allfällige Abgaben müssen von dieser entrichtet werden, sofern dies nicht zentral über das kantonale Erziehungsdepartement abgewickelt wird.

Die Bestimmungen des URG gelten im Prinzip unabhängig von der Art des Mediums, also für Bücher, CD, DVD, wie auch für Inhalte, die im Internet zugänglich sind. Wichtig ist immer die Frage, ob es sich um ein «Werk» im Sinne von Artikel 2 bis 5 URG handelt. Die Ausleihe ist ohne Einschränkung möglich, auch wenn unbestrittenermassen bei digitalen Datenträgern die Gefahr der unerlaubten Verwendung, insbesondere des unerlaubten Kopierens grösser ist (das Kopieren für den Eigengebrauch ist erlaubt, die geschuldete Abgabe wird über die Kopierabgabe bzw. über die Abgabe auf den leeren Datenträgern entrichtet).

Bei Computerprogrammen, z.B. als CD-ROM oder als PlayStation-Spiele, wird von einzelnen Produzenten das Recht der Bibliotheken zur Ausleihe bestritten. Es liegen jedoch Rechtsgutachten vor (u.a. aus dem Bundesamt für Kultur), die die Rechtmässigkeit dieser Ausleihe bestätigen. Definitive Klarheit in diesem Bereich würde allerdings erst ein Bundesgerichtsurteil bringen.

Der Revisionsentwurf, der vermutlich noch in diesem Jahr in den eidgenössischen Räten besprochen wird, bringt bezüglich der genannten Regelungen, die für öffentliche Bibliotheken von Bedeutung sind, keine wesentlichen Änderungen. Die Forderung nach einer Ausleihabgabe ist im Entwurf nicht enthalten, wird jedoch zweifellos im Parlament zur Sprache kommen; die Motion von Vreni Müller-Hemmi ist noch nicht vom Tisch.

Eine solche Abgabe auf sämtlichen Entleihungen, wie sie in einigen Ländern üblich ist, würde die Bibliotheken empfindlich treffen, denn es ist nicht anzunehmen, dass die öffentliche Hand die dafür zusätzlich benötigten Mittel zur Verfügung stellen würde. Die Folge wäre also entweder eine faktische Kürzung der Budgetmittel für die Bibliotheken oder eine Erhöhung der Kosten für die Benutzenden. Beides ist sicher nicht im Sinne der Lese- und Kulturförderung. Am stärksten betroffen wären die öffentlichen Bibliotheken, weil dort die Ausleihzahlen am höchsten sind. Es ist keine Frage und es ist auch ein Anliegen der Bibliotheken, dass die berechtigten Ansprüche der Urheber abgegolten werden sollen. Aber ein Ausbau der Urheberrechte und insbesondere ein Ausbau der Abgeltungen ist grundsätzlich nicht im Sinne der Bibliotheken und ihres Publikums.

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Christian Relly

Direktor der Pestalozzi-Bibliothek Zürich

Mitglied der Kantonalen Bibliothekskommission Zürich

Präsident der SAB von 1993 bis 2001