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2015/2 Herausforderung Urheberrecht

«Ohne Autoren und Autorinnen gibt es weder Texte noch Bibliotheken»

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Mit dem titelgebenden Zitat umschreibt die Schriftstellerin Ruth Schweikert ihre Rolle und die ihrer Berufskolleginnen(Dokumentation zur Medienkonferenz der Allianz Fairlesen vom 22. Mai 2014). Autorinnen und Autoren wollen von Leserinnen und Lesern entdeckt, aber gleichzeitig für die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet werden. Daher setzt sich der Berufsverband Autorinnen und Autoren der Schweiz AdS für die Einführung des Verleihrechts ein. Im Gegenzug unterstützt der Verband die Gesetzesvorlage eines «Verzeichnisprivilegs» (Das «Verzeichnisprivileg» ist Teil des Konsenspakets der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (Agur12), die Bundesrätin Sommaruga 2012 einberufen hatte. Das Konsenspaket ist Grundlage für die bevorstehende URG-Revision), damit auch Bibliotheken auf die üblich gewordene Anschaulichkeit von Onlineverzeichnissen nicht verzichten müssen.

Literatur vielfach genutzt – mit Respekt vor den Autorenrechten 

Wer schreibt, um gelesen zu werden, ist heute auf vielen Kanälen erreichbar. Das herkömmliche Buch ist längst nicht mehr die einzige Nutzungsquelle, sondern nur einer von vielen möglichen Datenträgern. Das Schaffen von Autorinnen und Autoren nutzen wir online,wir lesen auf dem Laptop, dem Tablet, dem Smartphone ...

In diesem Umfeld nehmen Bibliotheken einen wichtigen Stellenwert ein für die Vermittlung und das Zugänglichmachen von Wissen oder von Literatur im Speziellen. Sie stehen allen Bevölkerungsgruppen offen und erfüllen nachhaltige archivarische Aufgaben. Der AdS, der sich für die Rechte der Autorinnen einsetzt, begrüsst eine rege Tätigkeit der Bibliotheken. Umgekehrt erwarten Autoren, dass ihre Rechte konsequent eingehalten und sie für ihre Leistungen angemessen entschädigt werden. 

Autorinnen und Autoren bei der Ausleihe ihrer Werke entschädigen 

Der freie Zugang in Bibliotheken zu Büchern, ob digital oder auf Papier, ist grundlegend für die Vermittlung von Inhalten. Die öffentliche Hand stellt den Bibliotheken die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, aber das geltende Gesetz sieht keine Beteiligung der Autorinnen und Autoren vor. Viel mehr noch: Die Bibliotheken erweitern seit einiger Zeit den Zugang zu geschützten Inhalten, indem sie Werke nicht nur in analoger, sondern auch in digitaler Form anbieten. Damit wird es eine Zunahme der Ausleihe geben. Dagegen ist nichts einzuwenden – jedoch muss damit die Einführung einer angemessenen Entschädigung der Autorinnen und Autoren verbunden sein!

In Europa existiert das Verleihrecht für gedruckte Werke seit mehr als 60 Jahren. Dänemark zum Beispiel führte die Entschädigung von Autoren bei der Ausleihe ihrer Werke bereits 1946 ein. Die Europäische Union hat seit 1992 eine Vermiet- und Verleihrechtsdirektive, dank der heute bereits in 23 Staaten (unter anderem in unseren Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich, Österreich, Liechtenstein) Autoren für das Verleihen ihrer Werke entschädigt werden.

Paradoxerweise erhalten auch Schweizer Autorinnen Vergütungen, wenn ihre Werke im Ausland ausgeliehen werden, 2013 zum Beispiel knapp 830 000 Franken. Umgekehrt gibt es für die gleichen Vorgänge in der Schweiz keine Entschädigungen – weder an Schweizer noch an ausländische Autoren!

Inzwischen ist auch die Diskussion um das digitale Verleihrecht (sogenanntes E-Lending) auf europäischer Ebene voll im Gange. Der europäische Dachverband der Bibliotheken Eblida fordert, Urheberinnen und Urheber seien für die Ausleihe ihrer E-Books fair zu entschädigen. Der Deutsche Bibliotheksverband DBV verlangte am 23. April 2014, anlässlich des Unesco-Welttags des Buches und des Copyrights, in einer Medienmitteilung ebenfalls die Einführung des Verleihrechts auch für digitale Werke.www.bibliotheksverband.de – dbv / Presse (31.3.2015). 

Politischer Weg zum Verleihrecht

Heute wächst endlich auch in der Schweiz das Verständnis für eine Entschädigung der Autoren angesichts der zunehmenden digitalen Nutzung ihrer Werke. Der Solothurner FDP-Nationalrat Kurt Fluri, Vorstand der Bibliothek seines Heimatkantons, deponierte 2013 eine MotionMotion 13.3583: Abgeltung von Urheberinnen und Urhebernzur Einführung des Verleihrechts, woraufhin der Bundesrat auf die Arbeit der Agur12 verwies.

Am 19. März 2015 unternahm der politische Prozess schliesslich einen weiteren Schritt: Der Ständerat überwies das Postulat «URG-Revision. Einführung eines Verleihrechts»1des Zuger CVP-Ständerats Peter Bieri und folgte somit dem Bundesrat, der das Postulat zur Annahme empfohlen hatte. Bundesrat wie Ständerat bekräftigten damit den Willen, das analoge und digitale Verleihrecht anlässlich der bevorstehenden Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes einzuführen.

Abschliessend sei nochmals Ruth Schweikert zitiert, um das Anliegen des Verleihrechts aus Autorensicht auf den Punkt zu bringen: «Bibliotheken sind eine grossartige Sache [...]. Dabei zahlt die öffentliche Hand an Infrastruktur, Löhne, Buchkäufe; das alles ist Teil der Leseförderung. Autorinnen und Autoren wollen gelesen werden; sie wollen und müssen aber auch dafür entschädigt werden – damit sie ihr nächstes Buch in Angriff nehmen können.»2 

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Nicole Pfister Fetz

Geschäftsführerin AdS Autorinnen und Autoren der Schweiz

  • 1 Postulat 14.4150
  • 2 Dokumentation zur Medienkonferenz der Allianz Fairlesen vom 22. Mai 2014.

Abstract

Actuellement, en Suisse, les écrivains ne sont pas rémunérés lorsque leurs œuvres sont empruntées dans les bibliothèques. Dans les pays de l’Union européenne, le droit de prêt est une réalité depuis 1992. Vu que les bibliothèques encouragent et élargissent l’accès aux œuvres protégées par le droit d’auteur en mettant à disposition de leurs clients non seulement des publications sous forme papier, mais également sous forme numériques l’association Autrices et Auteurs de Suisse (AdS) exige qu’un droit de prêt pour les œuvres sous forme numérique et papier soit introduit dans la loi suisse à l’occasion de la prochaine révision partielle du droit d’auteur. Le droit de prêt serait un instrument important pour continuer à garantir le prêt gratuit d’œuvres protégées par le droit d’auteur, sous forme numérique également, tout en dédommageant les autrices et auteurs pour l’utilisation de leurs œuvres.