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2015/2 Herausforderung Urheberrecht

Die Notwendigkeit eines unabdingbaren Rechts auf Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Werke – und die Notwendigkeit einer Diskussion darüber

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Obwohl in Deutschland heftig diskutiert und bereits gesetzlich verankert, ist ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Literatur kein Thema in der Schweiz. Dies ist verwunderlich, werden doch auch hier Open-Access-Plattformen und Repositorien an Hochschulen betrieben und gefördert. Ziel ist es, die Verfügbarkeit wissenschaftlicher Leistungen öffentlich zugänglich zu machen, ohne dabei den Verlagen Einbussen zu bescheren. Eine gesetzliche Verankerung im Urheberrecht wäre problemlos einzuführen und durchzusetzen. Doch bedarf es einer offenen Diskussion, um Verständnis für die Notwendigkeit eines freien Zugangs zu wissenschaftlichen Werken zu schaffen.

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema des Zweitveröffentlichungsrechts erfordert zunächst einen Blick auf das Urheber- und auf das Verlagsvertragsrecht. Während das eine immaterialgüterrechtliche Angelegenheiten regelt, betrifft das andere schuldrechtliche Bestimmungen, in denen sich zwei prinzipiell gleichwertige Parteien über die Verwendung und die Verwertung eines Werkes zur Veröffentlichung einigen. Wie im Vertragsrecht üblich, steht es den Parteien frei, worauf sie sich einigen. Ziel ist es, jene Rechte zu übertragen, die vom Urheberrecht für eine Übertragung freigegeben sind. Es handelt sich hier vor allem um vermögensrechtliche Aspekte, nämlich das Verwertungs-, das Verbreitungs- und das Vervielfältigungsrecht, die mit der Schaffung des Werkes beim Urheber liegen. Es ist gängige Praxis, dass der Urheber alle seine vermögensrechtlichen Ansprüche an den Verlag abtritt und somit seine Autonomie über sein Werk verliert. Ihm bleiben dann nur mehr seine persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche. Problematisch wird diese Praxis, wenn anderweitige Interessen an einer weiteren Verwertung des Werkes bestehen. Diese Interessen können vom Urheber selbst ausgehen, der sein Werk eventuell woanders nochmals veröffentlichen möchte. Aufgrund des Vertrages sind ihm hier jedoch die Hände gebunden. Aber auch seine Geldgeber, die die Entstehung des Werkes finanziert haben, oder der Arbeitgeber, sofern das Werk in einem Arbeitsverhältnis entstanden ist, könnten Interesse an einer weiteren Verwertung haben. Im Bereich des wissenschaftlichen Publikationswesens hat sich dies mittlerweile zu einer breit diskutierten Problematik entwickelt.

Dabei sind mehrere Faktoren entscheidend. Die Preissteigerungen beim Vertrieb wissenschaftlicher Werke sind nur ein Teil davon. Allein die Möglichkeiten des wissenschaftlichen Publizierens, die sich durch den Aufbau von Open-Access-Plattformen und Repositorien ergeben, verlangen nach der Verfügbarkeit von Volltexten, allein nur um diese Gefässe auch dementsprechend füllen und deren Volltexte nutzen zu können. Verlage, die an sich ja nichts anderes machen, als was in ihrer «Natur»liegt,nämlicheingewinnorientiertes Geschäft zu betreiben, stehen dementsprechend im Fokus der Kritik: Sie sind es ja, die das Potenzial der öffentlich ausgerichteten Plattformen beschneiden, da sie in den meisten Fällen über die Rechte der Volltexte verfügen.

Autonomie dem Autor

Die gesetzliche Implementierung eines unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts böte jedoch die Möglichkeit, den verschiedenen Interessen entgegenzukommen. Worum geht es konkret?

Primär geht es darum, dem Autor zumindest mittelfristig das Bestimmungsrecht über sein Werk wiederzugeben. Ihm sollte das Recht eingeräumt werden, sein Werk, neben der Publikation in einem Verlag, auf eine andere Art und Weise erneut veröffentlichen zu können. Gegenüber der vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Verlag wäre dieses Recht unabdingbar und könnte nicht vertraglich ausbedungen werden.

Zwar zeigen mehrere Studien, dass eine zeitgleiche Veröffentlichung von Artikeln und Monografien in Open Access keine finanziellen Einbussen für die Verlage mit sich bringen1, doch behaupten die meisten Verlage dennoch, dass dies ihre Einnahmen schmälert – freilich, ohne dafür ihre Zahlen offenzulegen. Um aber Verlagen in dieser Frage entgegenzukommen, könnte das Recht des Autors auf eine Zweitveröffentlichung erst ab einer bestimmten Embargofrist eintreten. Wie lange diese Frist zu bemessen wäre, bleibt zu bestimmen.

Des Weiteren sollen vom Zweitveröffentlichungsrecht nur unselbstständige Werke erfasst werden, weil der Aufwand bei der Publikation von Monografien oder anderen eigenständigen Werken kostenintensiv ist, aber auch die kommerzielle Verwertung zeitlich länger anzusetzen ist.

Interesse der öffentlichen Hand

Da das Interesse an Open Access vor allem von Betreibern von Open-Access- Plattformen und Repositorien, von Forschungsförderern und von einem grossen Teil der Forschenden kommt, beschränkt sich das Spektrum der Publikationen auf wissenschaftliche Literatur. Gerade hier handelt es sich vor allem um Werke, deren Autoren in den meisten Fällen ihre Arbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses an einer Hochschule oder einer öffentlich geförderten Forschungseinrichtung verfasst haben. Hier besteht ein klares Interesse der öffentlichen Hand, dass die von ihr finanzierten Werke zumindest mittelfristig auch dementsprechend öffentlich zugänglich sind2.

Alles in allem obliegt es aber dem Autor, ob er von seinem Zweitveröffentlichungsrecht Gebrauch macht, wobei man durchaus argumentieren kann, dass, sobald der Autor den Verpflichtungen seines Verlagsvertrages entronnen ist, er sogleich durch seinen Arbeitsvertrag verpflichtet sein wird, seine Publikationen über das institutseigene Repositorium zugänglich zu machen. Diesbezüglich wird von den Gegnern eines unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts argumentiert, dass damit das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und somit der Publikationsfreiheit eingeschränkt würde. Doch dem kann man entgegenhalten, dass dem Autor kein Recht genommen wird und ihm weiterhin die Freiheit bliebe, seine Publikation erstmals dort zu veröffentlichen, wo sie auch angenommen wird.

Gesetzliche Verankerung

Während in Deutschland seit dem 1. Januar 2014 im Urheberrechtsgesetz3 eine, wenn auch nicht umfassende und ausgewogene, Zweitveröffentlichungsrechtsregelung verankert ist, wird in der Schweiz derzeit kaum öffentlich darüber diskutiert. Dies ist durchaus verwunderlich, denn es werden auch hier Open-Access-Plattformen und Repositorien betrieben und gefordert, wie am Beispiel des Schweizerischen Nationalfonds zu sehen ist4. Eine Chance, die Diskussion anzustossen, hätte sich in der Agur12, der von Bundesrätin Simonetta Sommaruga im Sommer 2012 einberufenen Arbeitsgruppe zum schweizerischen Urheberrecht, ergeben. Zwar hat BIS über die in der Agur12 vertretenden DUN in ihrem Positionspapier vom 13. März 2013 ein Zweitveröffentlichungsrecht gefordert, jedoch blieb diese unberücksichtigt. Gegen die Forderung stimmten die Vertreter der Verlage und der Verwertungsgesellschaften. Schade ist, dass hier über etwas entschieden wurde, ohne dass man über dessen tatsächliche Bedeutung und Konsequenzen Bescheid wusste.

Black Box Verlagszahlen

Aber wie soll man hier über etwas reden können, wenn man nicht weiss, wie sich für einen Verlag die Kosten für eine wissenschaftliche Publikation zusammensetzen, und welche Gewinne eine Publikation abwirft? Die Verlage verweigern hier ja die Angabe von nachvollziehbaren Zahlen. Die Aufwendungen von Seiten der öffentlichen Hand sind wesentlich einfacher ersichtlich: Diese zahlt in den meisten Fällen die Anstellung des Wissenschaftlers, der sich als Autor, als Herausgeber oder Redakteur betätigt, aber auch wenn er eine Peer-Review durchführt. In vielen Fällen zahlt die öffentliche Hand ausserdem das Lektorat, wie auch die Formatierung in die vom Verlag streng vorgegebenen Formatvorlagen, die in vielen Fällen von Nachwuchswissenschaftlern vorgenommen werden. Selbst die Publikationskosten werden oftmals von der öffentlichen Hand oder von anderen Trägern finanziert. Hinzu kommen noch diverse Förderungen, Stipendien oder Subventionen, die in die Kosten einer wissenschaftlichen Publikation miteinfliessen. Und zu guter Letzt sind es dann auch die Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die die Verlagsprodukte kaufen.

Lizenzierung macht Archivierung unmöglich 

Entgegen den Befürchtungen der Inhaber der Verwertungsrechte kann durchaus behauptet werden, dass die gesetzliche Implementierung eines Zweitveröffentlichungsrechts keinen kommerziellen Nachteil für die Verlage bedeuten würde. Auf der anderen Seite würde nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Autors über sein Werk gestärkt, sondern auch für die mittel- und langfristige Archivierung wissenschaftlicher Publikationen Sorge getragen, da diese Archivierung von öffentlichen Einrichtungen getragen werden würde, die keinem wirtschaftlichen Druck unterliegen. Allein die Tatsache, dass private Anbieter die absoluten Verwertungsrechte über die wissenschaftliche Produktion besitzen und dabei dem Markt ausgeliefert sind, also auch in Konkurs gehen können oder wegen fehlenden wirtschaftlichen Interesses nicht für eine Langzeitarchivierung ihrer Publikationen Sorge tragen, sollte die Öffentlichkeit bedenklich stimmen. Dies vor allem dann, wenn wissenschaftliche Publikationen ausschliesslich in digitaler Form erscheinen und diese nur mehr über Lizenzen zur Verfügung stehen. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz, der beim Kauf eines Printmediums gegeben ist, greift bei einer Lizenzierung nicht: Bibliotheken, Archive und Dokumentationsstellen haben bei einer Lizenzierung keine Möglichkeit, ihrem Auftrag der Bestandeserhaltung in Form einer Archivierung zu entsprechen5.

Politische Diskussion ist notwendig

Interessant ist, dass die Hauptakteure des Urheberrechts, die Autoren, in der Auseinandersetzung um das Zweitveröffentlichungsrecht nicht auftreten. Die Diskussion läuft zwischen Verlagen und Verwertungsgesellschaften auf der einen Seite und Hochschulen und Bibliotheken auf der anderen.

Es ist ja so, dass sowohl die wissenschaftliche Gemeinschaft wie auch ihre Arbeitgeber sich selbst Zwänge auferlegt haben, indem sie das System der kommerziellen Verwertung wissenschaftlicher Literatur unterstützen. Publikationszwang, Impact Factor, Berufungsvorteile, Zitationshäufigkeiten usw. sind nur ein paar wenige Schlagwörter, die diese Zwänge umreissen. Die etablierte Wissenschaftsgemeinschaft setzt somit auf ein exklusives Publikationssystem, das nur für diejenigen zugänglich ist, die mit den steigenden Kosten mithalten können. Den Verlagen ist dabei kein Vorwurf zu machen, wenn sie einseitig ihre Interessen vertreten. Es liegt einzig an den politischen Entscheidungsträgern, die relevanten Stakeholder ins Boot zu holen und eine Regelung zu treffen, mit der alle Beteiligten leben können.

FORDERUNG DER SCHWEIZER BIBLIOTHEKEN – DIE POSITION DES BIS Zweitveröffentlichungsrecht 

  • Der BIS plädiert für eine Verankerung eines vertraglich unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts für wissenschaftliche Werke entweder als zusätzliche Schrankenregelung im Urheberrechtsgesetz oder im zivilrechtlichen Urhebervertragsrecht. Für die Umsetzung eines Zweitveröffentlichungsrechts müssen folgende Fragen im Detail geklärt werden:
  • Festlegung einer Frist, nach deren Ablauf das Werk veröffentlicht werden kann von maximal einem Jahr.
  • Die Zweitveröffentlichung erfolgt digital auf einer von der Autorin bzw. dem Autor gewählten Plattform.
  • Das Zweitveröffentlichungsrecht bezieht sich auf Publikationen, die im Rahmen einer öffentlich oder teilöffentlich finanzierten Forschung entstanden sind.

  • Einschränkung auf in Zeitschriften und Sammelbänden erschienene unselbstständige Literatur.

REVENDICATIONS DES BIBLIOTHÈQUES SUISSES – PRISE DE POSITION DE LA BIS 

Droit de publication secondaire 

La BIS plaide pour l’ancrage du droit de publication secondaire, indispensable pour les publications scientifiques, soit comme condition supplémentaire dans la loi sur le droit d’auteur, soit dans le droit des contrats. Pour la mise en œuvre d’un droit de publication secondaire, les questions suivantes doivent être décrites en détail: 

  • fixation d’un délai maximum de 12 mois au terme duquel l’œuvre peut être repliée. 
  • la seconde publication se fait en version numérique sur une plateforme choisie par l’auteur.
  • le droit de seconde publication concerne des œuvres créées dans le cadre de structures de recherches financées partiellement ou entièrement par des fonds publics.
  • le droit de seconde publication concerne uniquement des œuvres publiées dans des revues ou des ouvrages collectifs (et non pas indépendamment).
Dengg Bernhard 2015

Bernard Dengg

Bernhard Dengg ist Bereichsleiter Recht und Wirtschaft der Universitätsbibliothek Bern. Als Magister iuris bringt er seine Kenntnisse in die AG Urheberrecht von BIS ein.

  • 1 Siehe z.B. Ferwerda, Eelco/ Snijder, Ronald/ Adema, Janneke. OAPEN-NL–A project exploring Open Access monograph publishing in the Netherlands: Final Report. (2013). http://apo.org.au/files/Resource/oapen-nl-final-report.pdf.
  • 2 Es besteht aber auch ein vielseitiges öffentliches Interesse. Als Beispiel sei ein Arzt genannt, der als Folge einer Zweitveröffentlichungsregelung auf die frei verfügbare medizinische Fachliteratur zugreifen könnte. Diesem Interesse wurde bereits 2007 in den USA gesetzlich Rechnung getragen, das den offenen Zugang zu medizinischer Literatur ermöglichte, die mit Geldern des National Institute of Health finanziert wurden (siehe: Consolidated Appropriations Act of 2007 [H.R. 2764]).
  • 3 Bundesrepublik Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 38 Beiträge zu Sammlungen; (Stand 5.12.2014).
  • 4 Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung: «Open Access-Regelung des SNF auf einen Blick» (Stand: 16.5.2014).
  • 5 Über die Möglichkeiten der digitalen Archivierung von lizenzierten Volltexten sei auf diverse Projekte wie LOCKSS; CLOCKSS, Portico, u.a. verwiesen.

Abstract

La Suisse ne connaît à ce jour pas de droit inaliénable de publication secondaire pour les publications scientifiques. Cela semble étonnant, vu que les hautes écoles suisses entretiennent des plateformes open acces et encouragent les chercheurs d’y déposer leurs travaux. Or selon l’auteur de cet article, il faut lancer la discussion sur le sujet du droit de publication secondaire afin d’en démontrer la nécessité, puisqu’un tel sert autant les intérêts des auteurs que les intérêts du pouvoir public. Le droit à la publication secondaire rend à l’auteur l’autonomie sur l’œuvre qu’il a créée et rend à l’institution publique qui a financé la recherche le résultat de celle-ci.