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2013/1 Privatarchive

Aspekte des Urheberrechts im Literaturarchiv

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Der vorliegende Beitrag basiert auf einem Referat, das der Autor anlässlich der VSA-Fachtagung 2012 in Bern gehalten hat. Ziel des Beitrags ist es, Grundsätze und ausgewählte Probleme des Urheberrechts im Kontext von Literaturarchiven zu untersuchen. Als Beispiel wird insbesondere auf das Schweizerische Literaturarchiv (SLA) eingegangen, das die meisten bedeutenden Literaturnachlässe der Schweiz des 20. Jahrhunderts enthält. Es wurde auf der Grundlage des Nachlasses von Friedrich Dürrenmatt vom Bund gegründet und der Schweizerischen Nationalbibliothek angegliedert.

1. Die Aufgaben des Schweizerischen Literaturarchivs und die Bedürfnisse der Nutzer

Das SLA hat in Artikel 6 Absatz 2 Nationalbibliotheksgesetz1 eine gesetzliche Grundlage; gemäss dieser Bestimmung ist es Aufgabe des SLA, «die Nachlässe und die persönlichen Archive von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Personen, deren Werk für die Kultur und das Geistesleben des Landes von Bedeutung ist, zu erwerben, zu sammeln, zu erschliessen und zu vermitteln». Die französische Übersetzung des Gesetzestextes spricht bezüglich der beiden letztgenannten Nutzungsformen noch ausdrücklicher von «répertorier» und «rendre (les fonds) accessibles au public», also «katalogisieren» und «der Öffentlichkeit zugänglich machen».

Seitens der Benutzenden des SLA bestehen verschiedene Bedürfnisse: Die archivierten Werke sollen in Katalogen ermittelt und auf vielfache Weise verwendet werden können, etwa durch Konsultation im Lesesaal, Analyse und Zitat im Rahmen von Forschungsarbeiten, Präsentation bei wissenschaftlichen Veranstaltungen, Veröffentlichung, Reproduktion und Verbreitung im Rahmen von Verlagseditionen und so fort.

Sowohl die gesetzlichen Aufgaben des SLA als auch die Bedürfnisse seiner Nutzer beinhalten Verwendungsformen, die potenziell Urheberrechte an den archivierten Werken tangieren. Vom Erwerb bis zur allfälligen Veröffentlichung und Verbreitung eines Werks bildet sich eine «Verwendungskette», anhand derer nachfolgend ein paar ausgewählte Rechtsfragen analysiert werden sollen.

2. Nutzungsformen und Urheberrecht

a) Erwerb, Sammlung und Erschliessung durch das SLA Das SLA ist, wie andere Literaturarchive auch, primär am Erwerb des physischen Eigentums an Literaturnachlässen interessiert, nicht am Erwerb der Urheberrechte daran. Letztere werden durch die Autoren oder deren Rechtsnachfolger in der Regel Verlagen oder Agenten übertragen. Dass der Bund Eigentümer eines Manuskripts wird, obschon die Urheberrechte daran noch beim Autor liegen oder einem Dritten übertragen wurden, ist rechtlich durchaus möglich: Eigentumsrechte und Urheberrechte am gleichen Werk können verschiedenen Personen gehörenDe Werra, in: Müller/Oertli (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, Bern 2012, ad Art. 9 Rz 51. , und zwar auch dann, wenn das Eigentum an einem Originalwerk übertragen wird (Art. 16 Abs. 3 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte2).

Der nächste Schritt, die Sammlung und Erschliessung von Werken, insbesondere deren Erhalt, beinhaltet ebenfalls eine Reihe von Nutzungshandlungen urheberrechtlicher Natur. Hierzu gehören beispielsweise das Anfertigen von Archivkopien, das Einrichten interner elektronischer Archive oder die interne Migration und Vervielfältigung von Daten zum Zweck der Sicherung und des Erhalts. In diesem Kontext werden u. a. öffentlich zugängliche Bibliotheken und Archive durch das neu geregelte, erweiterte Archivprivileg (Art. 24 Abs. 1bis URG) dazu ermächtigt, die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herzustellen, und zwar sowohl in analoger als auch in digitaler Form. Diese Bestimmung soll den neuen Anforderungen Rechnung tragen, welche das digitale Umfeld an die Gedächtnisinstitutionen stellt. Namentlich sollen im Interesse am Erhalt von Wissen und Kultur Vervielfältigungsprozesse zum Zweck der Erhaltung der Bestände öffentlicher Bibliotheken vom Urheberrechtsschutz ausgenommen werdenBotschaft zum URG, Bundesblatt (BBl) 2006 S. 3430.. Das Archivprivileg gilt nur für nicht kommerzielle Tätigkeiten, ist aber gerade deshalb für Literaturarchive sehr relevantIn den wenigsten Fällen wird man öffentlichen Literaturarchiven kommerzielle Absichten unterstellen können; vielmehr setzen ja die Archive selbst bzw. die öffentliche Hand beträchtliche Mittel für die Erschliessung und den Erhalt der Werke und Archivalien ein, ohne seitens der Benutzenden eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten..

b) Vermittlung durch das SLA

Im Weiteren gehört es auch zu den Aufgaben des SLA, seine Bestände der Öffentlichkeit zu vermitteln, das heisst, im Rahmen der Rechtsordnung und des Willens der Autoren und ihrer Rechtsnachfolger zugänglich zu machen. Die wichtigste Vermittlungshandlung des SLA besteht in der Regel darin, die Werke der interessierten Öffentlichkeit im Lesesaal des SLA zur Konsultation vorzulegen (vgl. Art. 2 der Weisungen zur Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs3). Das Recht hierzu wird dem SLA regelmässig in den jeweiligen Erwerbungsverträgen übertragen. Vermutlich wäre eine Zugänglichmachung im Lesesaal aber bei den meisten erworbenen Nachlässen auch ohne ausdrückliche Rechtseinräumung zulässig, da zumindest diese Form der Vermittlung ja den eigentlichen Vertragszweck beim Erwerb eines Literaturnachlasses darstelltSiehe zur Zweckübertragungstheorie z.B. De Werra, in: Müller/Oertli (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, Bern 2012, ad Art. 16 Rz 39 ff.. Allerdings werden zwischen dem SLA und den Autoren bzw. ihren Rechtsnachfolgern zuweilen auch Beschränkungen der Zugänglichkeit vertraglich vereinbart, beispielsweise durch die Sperrung bestimmter Nachlassteile oder durch die Auflage, die Konsultation gewisser Bestände müsse durch die Rechtsinhaber vorgängig bewilligt werden. Zugangsbeschränkungen können sich auch aus urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen Gründen ergeben.

Neben der physischen Zugänglichkeit der Bestände erwartet die Öffentlichkeit heutzutage deren digitale Sichtbarkeit im Internet. Das SLA wie auch andere Literaturarchive verfolgen in dieser Hinsicht eine zurückhaltende Praxis und schalten Digitalisate von archivierten Werken nur dann online, wenn ihnen die Rechte hierzu übertragen wurden. Diese Zurückhaltung ist aus urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Gründen geboten, namentlich auch deshalb, weil die Urheberrechte an den meisten im SLA archivierten Archivalien und Werken durch Verleger oder Agenten wahrgenommen werden und sich viele neuere Werke oft noch in einer Phase der kommerziellen Auswertung befinden.

Unabhängig hiervon stellt sich immerhin die Frage, ob die Anreicherung von Onlinekatalogen von Archiven, Bibliotheken und anderen Gedächtnisinstitutionen mit Digitalisaten der fotografischen und weiteren Bildwerke oder mit Inhalts- und Literaturverzeichnissen der erschlossenen Publikationen gestützt auf das Katalogprivileg im Sinne von Art. 26 URG ohne Einwilligung der Rechtsinhaber zulässig wäre. Völlig ausgeschlossen scheint mir dies im geltenden Recht nicht, denn die Frage, ob auch Onlinekataloge von Art. 26 URG erfasst werden, wird in der Rechtslehre nicht von vornherein ablehnend beurteilt, sondern ist umstrittenFür eine Anwendung von Art. 26 URG auch auf Kataloge im Internet sprechen sich folgende Autoren aus: Macciacchini/Oertli, in: Müller/Oertli (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, Bern 2012, ad Art. 26 Rz 8 («sofern dessen Inhalt sich effektiv auf die Abbildung und Erläuterung von physisch zugänglichen Ausstellungswerken beschränkt, wobei auch hier die grundsätzliche Beschränkung auf die Dauer der Ausstellung zu beachten ist»); wohl auch Yuanshi Bu, Die Schranken des Urheberrechts im Internet, Bern 2004, S. 90; contra: wohl Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2008, ad Art. 26 URG Rz 3; Rehbinder/Viganò, Urheberrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, ad Art. 26 URG Rz 5; unklar François Dessemontet, Le droit d’auteur, Lausanne 1999, 1. Auflage, S. 366 Rz 499 im Vergleich zu Fn 1230.. Soweit ersichtlich, liegt diesbezüglich noch kein Gerichtsurteil vor. Dadurch besteht aber eine grosse Rechtsunsicherheit, die sich im Moment nur durch eine einzelfallbezogene Rechtsklärung beseitigen lässt. Letztere übersteigt jedoch die Ressourcen der meisten betroffenen Institutionen angesichts der Millionen von archivierten Medien bei Weitem.

Deshalb ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber in Zukunft das Katalogprivileg dereinst auf alle Arten von öffentlichen Gedächtnisinstitutionen und zeitgemässe, digitale Katalogformen erweitern wir4. Leistungsfähige digitale Onlinekataloge würden einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer effizienten und raschen Auffindbarkeit von Archivbeständen öffentlich finanzierter Gedächtnisinstitutionen entsprechen. Bei einer tiefen Bildauflösung würden die kommerziellen Auswertungsmöglichkeiten der Werke durch die Urheber dadurch nicht geschmälert. Im Gegenteil, viele Bestände würden sichtbarer und präsenter im Internet. Eine Anpassung des Katalogprivilegs an die technische digitale Entwicklung wäre auch mit der Entwicklungsgeschichte und Systematik des URG kongruent, da diese Anpassung auch bezüglich des Archivprivilegs5 vollzogen wurde.

Was sodann weitergehende Vermittlungshandlungen durch Literaturarchive angeht, so bedürfen diese zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen. Dies geschieht beispielsweise in Form von durch das SLA betreuten Werkeditionen, zu denen die notwendigen Nutzungsrechte dem Bund vertraglich übertragen werden (aktuell beispielsweise die Werkeditionen von Emmy Hennings und Hermann Burger).

c) Drittnutzung innerhalb der Schrankenbestimmungen des URG 

Der nächste Schritt in der Verwendungskette literarischer Werke ist die Nutzung durch Dritte ausserhalb des SLA, namentlich dessen Benutzende wie Studierende, Forschende, Verleger, Journalisten etc. Gewisse Werkverwendungen durch Dritte sind durch Schrankenbestimmungen des URG abgedeckt, das heisst, sie sind unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung der Rechtsinhaber zulässig. Hierzu gehört neben dem Kopierrecht im Sinne von Art. 19 URG auch das Zitatrecht gemäss Art. 25 URG.

Beide dieser Rechte können nur bezüglich veröffentlichter Werke geltend gemacht werden6. Diesem Grundsatz tragen die SLA-Weisungen, welche in der Regel integrierender Bestandteil der Erwerbungsverträge sind, Rechnung: Bisher unveröffentlichteDiesbezüglich kommt es auf den Willen der Urheberin an, siehe dazu Pierre-Emmanuel Ruedin, La citation en droit d’auteur, Basel 2010, S. 137 ff. Archivalien und Werke des SLA dürfen nur mit Einwilligung der Inhaber der Urheberrechte bzw. ihrer Rechtsnachfolger (sowie persönlichkeitsrechtlich geschützter Personen) kopiert, zitiert oder anderweitig verwendet werden7.

Wo ein Zitat nicht zulässig ist, mag es in gewissen Fällen angehen, dass Textpassagen nicht wörtlich zitiert werden, sondern nur deren gedanklicher Inhalt wiedergegeben wird. Dies kann aus urheberrechtlicher Sicht rechtens sein, sofern ein öffentliches Interesse an dieser Information vorliegt (was vermutlich bei wissenschaftlichen Werken eher der Fall sein wird als bei literarischen) und die Wiedergabe «nicht bezweckt, dem Publikum einen Werkgenuss auch ohne Lektüre des Originalwerks zu ermöglichen»So Macciacchini/Oertli, in: Müller/Oertli (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, Bern 2012, ad Art. 25 Rz 19.. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Die reine Paraphrase ist unzulässig8, die Wiedergabe darf sich dem Original nicht zu sehr annähern oder dieses verändern9, und es sind allfällige persönlichkeitsrechtliche Einschränkungen zu beachten.

d) Drittnutzung ausserhalb der Schrankenbestimmungen des URG 

Wünschen Benutzende Werke aus den Beständen des SLA über die gemäss URG zulässigen Verwendungsformen hinaus zu nutzen, so sind sie gehalten, bei den Rechtsinhabern die notwendigen Nutzungsrechte selbst einzuholen10. An diesem Punkt endet die Einflusssphäre von Literaturarchiven. Hierunter fallen beispielsweise Publikationsprojekte jeder Art, Verwendung in Sammelwerken, Bearbeitung, Verbreitung etc.

e) Exkurs: Persönlichkeitsrechte

Unabhängig von der Frage der Eigentums- und Urheberrechte an literarischen Werken sind überdies bei jeder Nutzung die Persönlichkeitsrechte zu beachten11: Die Nutzung von Schriftwerken oder Bildern kann geeignet sein, die Persönlichkeitsrechte noch lebender Personen zu verletzen. Deshalb haben Benutzer vor einer jeglichen Verwendung von Werken selbstständig abzuklären, ob und wieweit Persönlichkeitsrechte Dritter damit tangiert werden, und haben gegebenenfalls die Einwilligung solcher Betroffener zur beabsichtigten Werknutzung einzuholen. Besonders bedeutsam ist dies im Fall von Korrespondenzen, vor deren Veröffentlichung nicht nur die Einwilligung des Verfassers (oder seiner Rechtsnachfolger), sondern auch jene des Empfängers notwendig ist12; dies wird in gewissen Fällen sogar für die Zugänglichkeit von Werken im Lesesaal vorausgesetzt. Zudem sind gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Rechte Dritter zu prüfen13.

Zwar enden die Persönlichkeitsrechte mit der Persönlichkeit selbst, also mit dem Tod der Person, aber in gewissen Konstellationen sind Persönlichkeitsrechte auch über den Tod hinaus zu beachten. Geschützt ist dann nicht mehr die Persönlichkeit des Verstorbenen14Zürich 2000, Rz 651, unter Ausnahme des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes des Menschen, vgl. BGE 118 IV 319, 322., aber allenfalls jene von noch lebenden Personen: Diese sollen nicht befürchten müssen, aufgrund von im Nachlass enthaltenen Informationen blossgestellt zu werden15oder sollen davor geschützt werden, dass sie durch Darstellungen des Verstorbenen in ihrem Pietätsgefühl verletzt werden16. So konnte sich beispielsweise die Witwe von Ferdinand Hodler erfolgreich dagegen wehren, dass ein Gemälde, das ihren verstorbenen Gatten auf dem Totenbett zeigte, öffentlich ausgestellt wurde17. Wo und wann dieser Persönlichkeitsschutz Lebender nach dem Tod endet, lässt sich aber nicht abstrakt, sondern nur im Licht des Einzelfalls beurteilen.

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Oliver Waespi

wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundesamt für Kultur

  • 1 NBibG vom 18. Dezember 1992, SR 432.21.
  • 2 URG, vom 9. Oktober 1992, SR 231.1.
  • 3 Stand: 1. Januar 2008, nachfolgend: SLA-Weisungen.
  • 4 So auch Yuanshi Bu, op. cit., S. 90 f.
  • 5 Art. 24 Abs. 1bis URG; vgl. a. Botschaft BBl 2006 S. 3430.
  • 6 Art. 19 Abs. 1 bzw. 25 Abs. 1 URG, s.a. Hug, in: Müller/Oertli (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, Bern 2012, ad Art. 9 Rz 32.
  • 7 Art. 15 Abs. 2 SLA-Weisungen.
  • 8 Macciacchini/Oertli, op. cit., Rz 19.
  • 9 Vgl. Ruedin, op. cit., Rz 398.
  • 10 Art. 15 Abs. 2 und 3 SLA-Weisungen.
  • 11 Vgl. Art. 15 Abs. 1 SLA-Weisungen.
  • 12 Vgl. Art. 15 Abs. 3 SLA-Weisungen.
  • 13 Art. 15 Abs. 3 in fine SLA-Weisungen.
  • 14 Brückner, C., Das Personenrecht des ZGB, 
  • 15 Brückner, op. cit., Rz 653.
  • 16 Brückner, op. cit., Rz 655.
  • 17 BGE 70 II 127.

Abstract

Bien que les archives littéraires n’acquièrent en général que la propriété matérielle de fonds littéraires, leurs activités touchent aussi aux droits immatériels, notamment au droit d’auteur et au droit de la personnalité. Il en va de même pour les usagers qui désirent utiliser les œuvres contenues dans les fonds. Certains des actes d’utilisation sont d’emblée licites du fait des restrictions au droit d’auteur prévues par la loi, dont notamment le privilège des archives, le droit à l’utilisation des œuvres à des fins privées ou le droit de citation. Pour les usages qui vont au-delà de ces restrictions, par exemple des projets d’édition et de publication, les archives tout comme les usagers ont besoin de se faire céder les droits nécessaires par les ayants droit. Au surplus et suivant les cas, le consentement des personnes touchées dans leur personnalité est également nécessaire. A cet égard, la pratique des Archives littéraires suisses, consacrée dans le règlement d’utilisation, s’articule autour du souci de protéger au mieux les divers intérêts en jeu.