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2006/2 Droit d’auteur – Loi fédérale sur le droit d’auteur et les droits voisins (Loi sur le droit d’auteur, LDA)

Wie das neue Urheberrecht zum «Digital Restrictions Management» wird ...

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«Schwer verdauliche Kost» und «Juristenfutter» sind die meistgehörten Kommentare zum Entwurf des neuen Schweizerischen Urheberrechts. Wie auch die endgültige Fassung des Gesetzes lauten wird, sie wird unseren Umgang im beruflichen Alltag mit Büchern, Publikationen und Dateien nachhaltig beeinflussen. Annäherung an eine komplexe Materie.

Das heutige gültige Urheberrecht trat zu einer Zeit (1992) in Kraft, als man die Verbreitung der digitalen Technologien ahnte, sich aber bezüglich der Frage, wie schnell sich die Informationswelt und die Nutzung ihrer Angebote verändern würden, noch Illusionen hingab. Die CD-ROM war schon seit 1985 auf dem Markt, und in Genf war die erste URL (http://info.cern.ch/) ins Netz gestellt worden.

Spätestens am Ende der 1990er Jahre wurde klar, dass das geltende Urheberrecht von der technischen Entwicklung komplett überholt worden war. Vom Bundesrat beauftragt, gab das Institut für Geistiges Eigentum im Herbst 2004 einen Entwurf für ein überarbeitetes Urheberrecht in die Vernehmlassung. Dieser Entwurf wollte einerseits den Umgang mit den neuen Kommunikationstechnologien regeln und anderseits die Umsetzung der mit der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) unterzeichneten Abkommen sowie die Anpassung an EU-Recht in die Wege leiten – so die Urheber des Gesetzesentwurfs.

Der Entwurf umfasst folgende Kernkomponenten:

– umfassender Schutz von technischen Schutzmassnahmen

– das Verbot der Umgehung solcher Massnahmen

– das Verbot von Vorrichtungen, Dienstleistungen usw. zur Umgehung solcher Massnahmen

– die Einführung einer Abgabe für alle Geräte, mit denen die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken möglich ist

– der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken für Behinderte

– den Ausbau der verwandten Schutzrechte

Der Urheberrechtsentwurf war in der Vernehmlassung höchst umstritten. In den Augen der Verbände und Organisationen wurden im vorliegenden Entwurf die Nutzerinteressen durch technische Schutzmassnahmen wie Kopierschutz oder das Digital Rights Management (DRM) zu sehr beschnitten. Die Musik-, Film- und Softwareindustrie und ihre Verwertungsgesellschaften setzten gerade auf diese technischen Vorkehrungen, um ihre Forderungen durchzusetzen. Der einzige gemeinsame Nenner in den Vernehmlas- sungen war die Erkenntnis, dass das Urheberrecht den digitalen Technologien und dem Internet – als der gegenwärtig am weitesten verbreiteten Kommunikationsplattform – angepasst werden solle.

Auch die SVD-ASD nahm an der Vernehmlassung zum vorliegenden Entwurf teil. Kernpunkte ihrer Vernehmlassung waren folgende Punkte:

– keine Einschränkung durch technische Schutzmassnahmen, die über die jetzigen Nutzerrechte hinausgehen 

–  keine Einführung der Geräteabgabe

–  Revision der Grundsätze über die angemessene Vergütung, ohne über die jetzt gültigen Bestimmungen hinauszugehen

–  Schaffung eines Produzentenartikels

–  kein Ausbau der verwandten Schutzrechte

–  Ausschluss der Mehrfachbelastungen

Der Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern und Rechtenutzern ist nicht gelungen

Die Regelung der technischen Schutz- massnahmen (Digital Rights Management = DRM) sollte nicht so eng gefasst werden, damit der Nutzer seine Musik oder Information so nutzen kann, wie es das geltende Gesetz umschreibt. DRM stellt eine technische Sicherheitsmassnahme dar, um dem rechtmäs- sigen Urheber von Informationsgütern die Möglichkeit zu geben, die Art der Nutzung seines Werks oder seiner Information durch Nutzer auf Basis einer zuvor getroffenen Nutzungsvereinbarung technisch zu erzwingen.

Von den Urhebern wurde ein diesbe- züglicher Artikel mit Hinweis auf internationale Abkommen mit internationalen Organisationen (WIPO) und der Anpassung an das EU-Recht sanktioniert. Hier wird sträflich die Realität ausser Acht gelassen. Der letztes Jahr von Sony Music auf einzelnen CD eingeführte Rootkit zeigte deutlich, dass ein internationaler Konzern keine Rücksicht auf die gesetzlichen Gegebenheiten einzelner Länder nimmt.

Die Diskussionen der EU-Instanzen mit Microsoft um die Einführung des neuen Betriebssystems Vista zeigen deutlich, dass auch das Urheberrecht der EU die Wahlfreiheit der Nutzer über ihre Medienabspiel-Software oder ihre Antiviren-Software nicht durchsetzen kann.

Die Schweiz geht im vorliegenden Entwurf weit über die Regelung der mit der WIPO geschlossenen Abkommen hinaus. So schreibt das Abkommen vor, es seien ein «hinreichender Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen» zu gewährleisten. Dabei ist es den Unterzeichnerstaaten überlassen, wie sie «wirksame technische Massnahmen» definieren.

Pate dürfte hierfür das amerikanische Urheberrecht (Digital Millennium Copyright Act) gestanden haben. Die offene Frage steht damit im Raum, ob die Veröffentlichung möglicher Sicherheitslücken und deren allfällige Behebung schon als Umgehung von wirksamen technischen Massnahmen zu werten sind.

Probieren geht über studieren

Der Gesetzesentwurf hat eine Geräteabgabe vorgesehen. Gegen dieses Vorhaben hat die SVD-ASD klar Stellung genommen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso beim Kauf eines PC a priori die Festplatte mit einer Abgabe zu belegen ist, weil die Festplatte auch zum Speichern von audiovisuellen Dateien geeignet ist. Die grosse Zahl der PC, die in Betrieben und Institutionen im Einsatz stehen, würden daher auf Verdacht mit einer Abgabe belastet, die nicht mit dem tagtäglichen Zweck begründet werden kann.

Die meisten der mit einer Aufnahmefunktion ausgestatteten PC in Unternehmen werden gar nicht zum Aufnehmen eines Spielfilms oder zum Herunterladen von Musik oder zu einer anderen urheberrechtlich relevanten Nutzung verwendet. Sie werden vielmehr im Business-Bereich eingesetzt, wo im Wesentlichen keinerlei urheberrechtlich geschützte Inhalte abgespielt werden, sondern neue urheberrechtliche Werke geschaffen werden.

Die Eignung eines Gerätes sagt sicher nichts über seine tatsächliche Verwendung aus oder nur sehr wenig über seine Bestimmung. Ein Käufer, der seinen PC für den Business-Bereich kauft, um ein eigenes Werk in Form einer Datei zu schaffen, würde gemäss dem alten Entwurf des Urheberrechts mit einer Abgabe belastet, weil das Gerät, das ihm als Werkzeug zur Erschaffung eigener Dateien dient, nebenbei noch über eine Funktion verfügt, welche die Aufnahme von urheberrechtlich relevantem Material erlaubt, welches von kommerziellen und nicht kommerziellen Produzenten zur Verfügung gestellt wird.

Hier hat der Bundesrat nach Einsicht in die Vernehmlassung beschlossen, von dieser Abgabe abzurücken, da auch andere Verbände sich vehement gegen eine solche Abgabe ausgesprochen hatten.

Eben mal zugelangt

Die bisherige Regelung der Entschädigung, wie in Artikel 60 des Urheberrechtsgesetzes bestimmt, kann in der Praxis nicht befriedigen. Gemäss dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes und wie die Praxis der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten gezeigt hat, werden bei der Festlegung der Angemessenheit alleine die Interessen der Urheber berücksichtigt, diejenigen der Nutzer finden keine Beachtung. Im vorliegenden Entwurf erfährt Art. 60 URG trotz dringendem Bedarf im Gesetzesentwurf keinerlei Änderung.

Heutzutage ist der Urheber im Gegensatz zu vergangenen Zeiten jedoch nicht mehr auf dieses absolute Recht angewiesen, vielmehr ist er selbst Arbeitnehmer und hat das Werk seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich abgetreten. Früher benötigten der arme Dichter oder der mittellose Musiker zweifellos einen umfassenden Schutz, heutzutage präsentiert sich eine ganze Kulturgüterindustrie wie die grossen Filmfirmen, Musikfirmen oder die grossen Softwareproduzenten als Urheber, welche über andere wirtschaftliche Mittel der Rechtsdurchsetzung verfügen. Nur ein Grosskonzern wie Microsoft kann sich ein jahrelanges Klingenkreuzen mit den Wettbewerbsbehörden in den USA und in der EU leisten, den die Konsumenten beim Kauf ihrer Produkte mitfinanzieren.

Deswegen spricht sich die SVD-ASD dafür aus, dass bei der Entschädigungsbemessung stets auch die jeweilige wirtschaftliche Situation der Nutzer berücksichtigt wird. Die geltenden Berechnungskriterien beachten zu einseitig die Interessen der Urheber. 

Für die SVD-ASD ist von entscheidender Bedeutung, dass bei der Angemessenheitsprüfung die wirtschaftlichen Interessen der Nutzer künftig mitberücksichtigt werden sollten.

Idyllische Verhältnisse aus längst vergangenen Zeiten werden festgeschrieben

In einer Hinsicht stellt der Entwurf des neuen Urheberrechts im europäischen Kontext ein Unikum dar. Er kennt den Unterschied zwischen Produzenten und dem Schöpfer nicht. Noch immer geht der Gesetzgeber von der gesetzlichen Fiktion des Schöpfers als Urhebers eines Werkes aus, obwohl sich dies aus heutiger Sicht nicht mehr rechtfertigen lässt.

Das Urheberrecht aus dem Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts orientierte sich am Kunst-Urheberrecht. Auf sich allein gestellte Urheber sollten geschützt und die Entwicklung von neuen, urheberrechtlich geschützten Produkten damit gefördert werden. Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Urheberrechtsschaffen Einzelner weithin zu einer industriellen Massenproduktion von zahlreichen angestellten Urhebern. Dies lässt beim geneigten Betrachter von Spitzweg-Bildern Erinnerungen an den «armen Poeten» oder an «das Ständchen» aufkommen.

Auch wenn es sich bis zu den Urhebern des Gesetzesentwurfes im Institut für Geistiges Eigentum noch nicht durchgesprochen haben sollte: Heute sind schweizweit über 90% aller Urheber und Urheberinnen statistisch gesehen im Angestelltenverhältnis tätig und folglich sozial abgesichert. Der Gesetzgeber sollte dieser gewandelten Realität seit Einführung des ersten Urheberrechtsgesetzes mit neuen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung tragen.

Im europäischen Kontext dürfte die Schweiz das einzige Land sein, dessen Urheberrecht diesen Unterschied nicht macht. Die Autoren des Gesetzesentwurfes haben uns eingangs darauf hingewiesen, dass neben den WIPO-Internetabkommen gemäss einer Forderung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats auch die Entwicklungen in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen sind – insbesondere die «Richtlinie Informationsgesellschaft» soll gerade in diesem Punkt hier nicht mehr gelten? Glückliches Helvetien, hast ja der Söhne und Töchter noch, die lauter unabhängige Werkurheber sind. Wie da allein die SUISA gemäss eigener Information auf ihrer Homepage (http://www.suisa.ch/home_d.htm) auf einen jährlichen Umsatz von rund CHF 140 Mio. kommt und dies mit ausdrücklichem Hinweis auf das Bundesgesetz über das Urheberrecht von 1992, bleibt ein Geheimnis der Autoren des vorliegenden Gesetzesentwurfs.

Dieser Entwurf verzichtet auf die Einführung dieses Produzentenartikels, obwohl nach Meinung der SVD-ASD ein solcher Artikel im Urheberrecht geschaffen werden und die entsprechende Bestimmung beim Arbeitsvertrag im Obligationenrecht gestrichen werden sollte. Sowohl die Werkschöpfung wie auch diejenige in anderen Rechtsverhältnissen müssten neu geregelt werden.

Gesetzgeberischer Overkill

Der Entwurf sieht die Schaffung von Persönlichkeitsrechten für ausübende Künstler und Künstlerinnen vor. Damit soll beispielsweise für Interpreten eines musikalischen Werkes von Beethoven oder Mozart das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihrer Darbietung über den Tod des Künstlers hinaus im Gesetz verankert werden.

Diese Bestimmung ist im Ansatz falsch und widerspricht internationalem Recht (siehe Art. 1 des Rom-Abkommens, der eben gerade einen deckungsgleichen Schutz von Urhebern und Interpreten verbietet). Dieser Artikel stellt einen tiefen Griff in den Papierkorb der Bundesverwaltung dar, da bereits anlässlich der Revision des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1992 ein entsprechender Artikel verworfen wurde. Aus Sicht der SVD-ASD bestehen keine Gründe, von dieser Haltung abzuweichen.

Auch die erfolgte Ratifikation der eingangs erwähnten internationalen Abkommen bedingt keinesfalls die Schaffung solcher Persönlichkeitsrechte im Urheberrecht. Der schweizerische Gesetzgeber hat mit dem Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 [ZGB]) dem erforderlichen Schutz dieser Abkommen bereits Genüge getan. Dieser Schutz der Persönlichkeit, gestützt auf das Zivilgesetzbuch, endet gemäss Art. 31 ZGB grundsätzlich mit dem Tod des ausübenden Künstlers. Eine Ausdehnung dieser Schutzfrist über den Tod hinaus, wie sie der Gesetzesentwurf vorsieht, lehnt die SVD-ASD ab. Der Interpret ist nicht Schöpfer eines Werkes, sondern kraft seiner persönlichen Leistung und damit über den Artikel zum Persönlichkeitsschutz im ZGB geschützt, nicht aber aufgrund seiner eigenen Interpretation.

Die SVD-ASD lehnt den massiven Ausbau dieser im juristischen Fachchinesisch so genannten «verwandten Schutzrechte» ab.

Goldenes Händchen beim mehrfachen Abkassieren

Wer mehrere legal gekaufte Musikdateien von einem Musikprovider auf einen CD-Rohling aufnimmt, soll gemäss den Bestimmungen des Entwurfes künftig doppelt bezahlen. Er schuldet beim Kauf des CD-Rohlings eine Leerträgervergütung und zahlt zusätzlich noch einmal, wenn er die Musikstücke von Internetanbietern wie iTunes Music Store, Ex Libris oder my-cokemusic herunterlädt.

Für die SVD-ASD ist entscheidend, dass beispielsweise die Musikprovider, welche für ihre Rechte über diese Downloadmöglichkeiten individuell einkassieren, kein Anrecht auf eine zusätzliche kollektive Verwertung über eine Abgabe auf CD-Rohlinge haben sollen. Die Konsumenten sollen daher von einer erneuten kollektiven Abgabe ausgenommen werden. Für den Nutzer bedeutet dies, dass er nach Bezahlen einer Vergütung im Rahmen eines DRM-Systems von jeglicher kollektiver Verwertungsvergütung (Leerträgerabgabe usw.) zu befreien ist. Die Schutzmassnahmen erlauben, den Nutzer zu identifizieren und damit verbunden individualisierte Nutzungsbedingungen festzulegen.

Die Einführung von neuen Abgeltungstatbeständen und die daraus resultierenden Mehrfachbelastungen bewirken eine Verschiebung des Gleichgewichts innerhalb des Gesetzes zuungunsten der Nutzer.

Die neu entstehenden Abgaben führen zu einer weiteren Belastung der Wirtschaft und der individuellen Nutzer und lösen einen weiteren Zuwachs an Abgaben aus, ohne dass es zu einem Zuwachs an zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten für den Konsumenten kommt. Geht etwas mit dem MP3-Spieler schief oder geht der beschriebene Datenträger verloren, müssen die bereits käuflich erworbenen Musikstücke erneut erworben werden. Nach heute geltendem Recht kann der Nutzer eine käuflich erworbene CD erneut als Sicherungskopie kopieren ohne Datenkompression und eingeschränkte Kopiermöglichkeiten.

Die Doppel- und Mehrfachbelastung zieht sich durch den gesamten Entwurf. Die Teilrevision des Gesetzes führt in erster Konsequenz zu neuen Abgaben für den Nutzer. Eine Kumulierung von verschiedenen Entschädigungen für eine einzige relevante Nutzung lehnt die SVD-ASD ab. Für eine einzige urheberrechtliche Nutzung soll nur einmal bezahlt werden, und ebenso soll der Urheber nur eine Entschädigung dafür kassieren.

Fazit: ausser Spesen nichts gewesen?

Achselzucken und Übergang zum Alltag wäre sicher verfehlt. Die Auswirkungen werden die Konsumenten einerseits am sensibelsten Körperteil des Schweizers, dem Portemonnaie, zu spüren bekommen, anderseits werden sie viele Stunden dem Kampf mit den in künftigen Betriebssystemen eingebauten Digital-Rights-Management-Systemen opfern, die kaum auf das neue schweizerische Urheberrecht zugeschnitten sind. Jedoch kann man dies, im Hinblick auf einen von Redmond aus betrachtet so kleinen Markt wie denjenigen der Schweiz, auch nicht erwarten. Aber wie fängt jeder Band des kleinen Helden Asterix an? «Wir schreiben das Jahr 50 vor Christus. Ganz Gallien ist von den Römern besetzt. Ganz Gallien?» Die Fortsetzung ist bekannt ...

Hollaender Stephan 2016

Stephan Holländer

Stephan Holländer unterrichtet an der HTW Chur sowie an der HEG Genève. Als Beauftragter für Weiterbildung des BIS ist er zudem für die berufliche Weiterbildung aktiv. Daneben bietet er mit seiner Firma Beratung in den Bereichen Archiv, Bibliothek, Dokumentation und Wissensorganisation an.
Stephan Holländer war während vieler Jahren arbido-Redaktor. Heute noch steuert er Artikel bei, weiter publiziert er im deutschen Online-Nachrichtendienst Password Online.