Kommentare Abstract
2006/2 Droit d’auteur – Loi fédérale sur le droit d’auteur et les droits voisins (Loi sur le droit d’auteur, LDA)

Das Urheberrecht ist gut, muss aber noch besser werden

Kommentare Abstract

Für den Verband der Autorinnen und Autoren der Schweiz (AdS) ist das Urheberrecht von zentraler Bedeutung, denn es schützt die Persönlichkeitsrechte des Urhebers und regelt die Nutzungsrechte an den Werken. Im Rahmen der gegenwärtigen Debatte um die Revision des Urheberrechts in der Schweiz unterstützt der AdS die Absicht, die OMPI-Abkommen in das schweizerische Urheberrecht aufzunehmen. Der AdS bedauert es aber, dass in der gegenwärtigen Revision die Bibliothekstantieme keine Aufnahme gefunden hat und auch kein Anlauf dazu unternommen worden ist, um die angemessene Vergütung der Nutzungsrechte gesetzlich zu regeln. Hierzu braucht es eine Diskussion um das Urhebervertragsrecht und um das Künstlergemeinschaftsrecht.

Der Verband der Autorinnen und Autoren (AdS), der 2003 als Nachfolgeorganisation des Schweizerischen Schriftstellerinnen- und Schriftsteller-Verbandes und der Gruppe Olten gegründet wurde, versammelt gegen 900 Autorinnen und Autoren aller Sparten und Regionen. Für alle Mitglieder des AdS ist das Urheberrecht von zentraler Bedeutung, denn es schützt einerseits ihr Urheberpersönlichkeitsrecht und regelt anderseits in den Grundzügen die Nutzung der geschaffenen Werke und – zumindest in einigen Fällen – die Entschädigung für diese Nutzung.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist für die Autorinnen und Autoren von grösster Bedeutung, denn sie wollen selbst entscheiden, wann und wo ihr Werk veröffentlicht wird. Sie allein haben das Recht, über die Nutzung ihres Werkes zu entscheiden. Wichtig ist dabei vor allem das Recht auf Werkintegrität. So ist etwa ein Verleger nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Autors ein Werk in veränderter Form herauszugeben und auch im Theaterbereich kann die Autorin entscheiden, ob und wie ihr Werk verändert werden kann. Dieses Recht auf Werkintegrität wurde erst kürzlich in einem Mustervertrag für Übersetzerinnen und Übersetzer, den AdS und der Deutschschweizerische Verlegerverband zusammen erarbeitet haben, für belletristische Übersetzungen präzisiert und vertraglich weiter geregelt (der Vertrag ist unter www.a-d-s.ch einsehbar).

Keine totale Freiheit

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind heute mehr und mehr unter Druck. Unter dem Deckmantel des freien Informationszuganges und des freien Umgangs mit diesen Informationen wird das Urheberrecht insgesamt vermehrt in Zweifel gezogen. In der breiten Diskussion um Copyleft werden neben ideologischen auch ästhetische Argumente (surf, sample, manipulate) vorgebracht, um den Urheberrechtsschutz aufzuheben und literarische Werke der freien Bearbeitung zugänglich zu machen.

Der Zeitgeist scheint zu verlangen, dass jeder sich ein Recht auf kostenlosen Zugriff zu Kunstwerken sowie ein Recht darauf anmasst, diese ohne jede Einschränkung zu manipulieren. In diesem Kontext schwächt sich der Respekt, den man dem Werk und dem Urheber schuldet, immer mehr ab, und es treten vermehrt Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts auf, ganz zu schweigen von den Vermögensrechten der Urheber, die im Internet oft mit Füssen getreten werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht muss auch in einem digitalen Umfeld gewahrt werden, selbst wenn die Technik die Verletzung dieses Rechts erleichtert. Weil eben das Manipulieren digitaler Werke so einfach ist, wird der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts notwendiger denn je.

Aus diesem Grund ist es zu begrüssen, dass das Schweizer Urheberrecht an die Bedingungen der neuen Technologien angepasst wird und dass die beiden so genannten «Internet-Abkommen» auch in der Schweiz umgesetzt werden. Nur so kann das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft gesichert werden.

Ein Problem stellen in diesem Zusammenhang sicherlich auch für die Autorinnen und Autoren die neuen technischen Schutzmassnahmen (Digital-Rights-Management-Systeme – DRM) dar. Wie die französische Schwestergesellschaft, die «Société des Gens des Lettres», ist der AdS grundsätzlich der Meinung, dass auch bei den neuen digitalen Nutzungen das Urheberpersönlichkeitsrecht weiterhin uneingeschränkt geschützt werden muss. Das bedeutet, dass den Urhebern das Recht zukommen muss, zu entscheiden, ob und wie ihr Werk in digitalen Netzwerken genutzt und verbreitet werden darf.

Die Forderung nach dem freien Zugang zu Informationen, die sicherlich auch ihre Berechtigung hat, darf nicht dazu führen, dass die geistigen Leistungen der Urheberinnen und Urheber ohne deren Zustimmung verbreitet werden dürfen. Selbstverständlich ist dabei für uns auch, dass jede Nutzung eine angemessene Entschädigung an den Urheber nach sich ziehen muss.

Der AdS steht dem DRM mit gemischten Gefühlen gegenüber. Zwar können so die Nutzungen der geschützten Inhalte kontrolliert und die Entschädigungen gesichert werden, nur: Wer übt diese Kontrolle aus, welche Ziele werden damit verfolgt, und was wird damit bewirkt? Da DRM teure und hochkomplexe Systeme sind, ist es eine Illusion zu glauben, die Urheber und Interpreten könnten auf diesem Wege ihre Rechte selber kontrollieren. Vielmehr wird die Konzentration der Rechte in wenigen Händen die Abhängigkeit und das Ausgeliefertsein der Künstler und Konsumenten gegenüber den Medien- und Unterhaltungsindustrien mit dem DRM stark zunehmen. Der AdS wird zusammen mit anderen Künstlerorganisationen und mit Suisseculture prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um diese negativen Auswirkungen zu verhindern.

Da die mit technischen Massnahmen angestrebte Kontrolle eine totale ist, erstreckt sie sich bis in die Privatsphäre. Abgesehen von den damit verbundenen Problemen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes gerät das DRM hier in Konflikt mit den vom Urheberrechtsgesetz absichtlich erlaubten Nutzungen, insbesondere dem privaten, dem Schul- und betriebsinternen Gebrauch (Eigengebrauch). Diese Probleme wurden in den letzten Monaten in Frankreich intensiv und sehr kontrovers diskutiert.

Für den AdS ist klar, dass zumindest das Umgehen oder Ausschalten von technischen Massnahmen dort weiterhin möglich und erlaubt bleiben muss, wo es um die urheberrechtlich erlaubte Nutzung geht.

Urhebervertragsrecht

Beim Urheberrecht geht es neben den immateriellen Interessen der Urheber vor allem auch um wirtschaftliche Interessen. Hier zeigen sich beim gegenwärtigen Recht und auch beim Revisionsprojekt aus Autorensicht erhebliche Mängel, insofern weder die Bibliothekstantieme noch ein Urhebervertragsrecht vorgesehen sind.

Der AdS begrüsst, dass im Rahmen der Revision der Produzentenartikel nicht aufgenommen worden ist. Der Produzentenartikel widerspricht dem Grundgedanken des bestehenden Urheberrechtes und würde in ungerechtfertigter Weise die Stellung des Produzenten, der schon heute über vertragliche Regelungen eine Machtposition einnimmt, stärken.

Aus Sicht der Autorinnen und Autoren hätte das Verhältnis zwischen Urheber und Produzent aber durchaus thematisiert werden können, und zwar in Hinblick auf ein Urhebervertragsrecht, wie es einige europäische Länder kennen und wie es in Deutschland 2002 eingeführt worden ist.

Das Problem in Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Autorinnen und Autoren ist, dass das Gesetz – wenn man von einigen Nebenbestimmungen absieht – keine Auskunft darüber gibt, wie die Verwertung von Rechten entschädigt werden soll. Hier wird in der Schweiz auf die Vertragsfreiheit verwiesen. Es gibt letztlich keinerlei verbindliche gesetzliche Regelungen für Verträge und Entschädigungen zwischen Urhebern und Verwertern. Zwar konnte der AdS mit dem Deutschschweizer Verlegerverband in der Vergangenheit zwei Musterverträge erarbeiten. Die Verwendung dieser Verträge bleibt aber freiwillig, und in Hinblick auf die Tarife konnte keine Einigung erzielt werden, da der Verlegerverband stets auf die Verlagsfreiheit seiner Mitglieder hingewiesen hat.

Die Frage der Honorierung unterliegt voll und ganz dem Spiel der wirtschaftlichen Kräfte, wobei klar ist und immer wieder deutlich wird, dass die Autorinnen und Autoren in der schwächeren Position sind.

In Deutschland ist das seit dem 1. Juni 2002 anders. Das neue Gesetz garantiert einen Anspruch jedes Urhebers und ausübenden Künstlers auf angemessene Vergütung einer Rechtenutzung. Die Angemessenheit der Vergütung legen dabei nicht nur die Gerichte in einzelnen Streitfällen fest, vielmehr räumt das neue Gesetz den Verbänden von Urhebern das Recht ein, mit Verwerterverbänden oder einzelnen Verwerterunternehmen gemeinsame Vergütungsregelungen verbindlich auszuhandeln. Können keine solchen Regelungen ausgehandelt werden, dann kann jede Seite ein Schlichtungsverfahren einleiten.

Von solchen Zuständen können die Schweizer Urheberinnen und Urheber nur träumen. Sie bleiben dem freien Markt ausgesetzt und verbleiben damit in ihrer schwächeren Position. Es ist klar, dass im Rahmen der Urheberrechtsrevision, die vor allem die OMPI-Abkommen zum Gegenstand hat, solche Gedanken unmittelbar keinen Platz haben. Bedauerlich ist aber, dass im Rahmen der Überlegungen zum Kulturförderungsgesetz, das 2005 in der Vernehmlassung war, keine solche Überlegungen angestellt worden sind, obwohl dieses Gesetz explizit die Förderung des künstlerischen Schaffens und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Künstlerinnen und Künstler zum Gegenstand hat.

Bibliothekstantiemen

Auch in anderer Hinsicht ist die Revision des Urheberrechtes für die Autorinnen und Autoren unbefriedigend. Wie schon 1992 wird auf die Einführung einer Bibliothekstantieme im Entwurf verzichtet. Die Argumente des Bundesrates bleiben dieselben, obwohl in den letzten vierzehn Jahren einiges passiert ist.

Das geltende Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet werden dürfen, wobei dem Urheber und der Urheberin dafür eine Vergütung zusteht. Wenn Werkexemplare wie Bücher, Videos, CD, DVD usw. aber gratis verliehen werden, dann fällt gemäss geltendem Recht keine Vergütung an.

Für den AdS ist diese Regelung unverständlich und ungerecht. Auch bei der Gratisverleihung muss eine Entschädigung an die Urheber anfallen.

Insbesondere Autorinnen und Autoren belletristischer Werke werden vom geltenden Recht benachteiligt. Ihre Bücher können von der Vergütung durch das Kopieren nur wenig profitieren, da sie wenig kopiert, jedoch häufig ausgeliehen werden. Diese Ausleihen führen zu Minderverkäufen, die durch eine angemessene Entschädigung teilweise ausgeglichen werden sollten.

Das EU-Recht sieht seit 1992 vor, dass Autorinnen und Autoren für die Ausleihen ihrer Werke in Bibliotheken entschädigt werden. Höhe und Art der Finanzierung sind in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich. Zum Teil bezahlt der Staat aufgrund von Querschnitterhebungen direkt, zum Teil müssen die Bibliotheken aufgrund ihrer tatsächlichen Ausleihzahlen mit den Verwertungsgesellschaften abrechnen.

Mit dem Hinweis auf die «unveränderte Meinung der interessierten Kreise» hat der Bundesrat auf die Einführung dieses Verleihrechtes verzichtet. Dabei unterschlägt er, dass in den letzten Jahren sehr wohl einige Kreise zu einer anderen Meinung gekommen sind. Das zeigt sich etwa sehr deutlich an der Vernehmlassungsantwort des Kantons Zürich zur Revision des URG. Dort heisst es in Hinblick auf die Bibliothekstantiemen unmissverständlich, dass eine Angleichung an das Recht der EU-Mitgliedstaaten erstrebenswert ist und dass es keine Gründe gibt, die es notwendig erscheinen lassen, dass die Schweiz hier eine grundsätzlich andere Regelung trifft als die umliegenden EU-Staaten (vgl. dazu www.regierungsrat.zh.ch).

Diese Haltung vertritt auch der AdS dezidiert. Für uns ist es unerklärlich, wieso diese Harmonisierung mit dem EU-Recht nicht vorgenommen wird. Selbstverständlich sind auch für uns der Zugang zu Büchern auf allen Stufen der Bildung und die Situation der Bibliotheken von grosser Wichtigkeit, nur kann das kein Grund dafür sein, die Autorinnen und Autoren nicht zu entschädigen.

Unbestritten kommt den Bibliotheken eine wichtige Aufgabe bei der Vermittlung von Literatur und Bildung zu. Allein: Es sollten alle daran Beteiligten für ihren Beitrag honoriert werden. Heute erhalten die Urheber und Urheberinnen, mit deren Werken die Verleiher und die Bibliotheken ja überhaupt erst tätig werden können, kein Entgelt für ihre Arbeit. Dafür ist kein triftiger Grund zu sehen, denn jedes Urheberrecht knüpft – in internationaler Übereinstimmung – generell an jeden Nutzungsvorgang mit geschützten Werken und Leistungen an und gewährt den Berechtigten eine angemessene Vergütung, unabhängig davon, ob die Nutzungen entgeltlich oder unentgeltlich sind.

Befürchtungen der Verleiher, zumal der Bibliotheken, dass ihnen dadurch Gelder für die Anschaffung weiterer Werkexemplare fehlen, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist doch offensichtlich die Pflicht der öffentlichen Hand, die die öffentlichen Bibliotheken in der Schweiz zum grössten Teil finanziert, für ihre kulturellen Angebote die Rechte der Urheber und Urheberinnen angemessen abzugelten.

Für den AdS ist klar, dass die Einführung der Bibliothekstantieme nicht auf Kosten der Bibliotheken gehen darf. Vielmehr muss auch in der Schweiz eine Lösung gesucht werden, bei der die Budgets der Bibliotheken für den Ankauf von Büchern nicht beschnitten werden, sondern die öffentliche Hand die legitimen Kosten für die Bibliothekstantiemen übernimmt. Für Schul- und Universitätsbibliotheken, die einen Bildungsauftrag erfüllen, können dabei – wie das heute schon bei der Reprografieabgabe der Fall ist – besondere Tarife vorgesehen werden. Die Ausführungen des Zürcher Regierungsrates lassen berechtigte Hoffnungen zu, dass die Kantone bereit sein könnten, ihren Teil an diese berechtigte Abgabe zu leisten.

Künstlergemeinschaftsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in seinem – moralischen – Kern (Droit morale) unverletzlich, unveräusserlich und immerwährend. Dennoch ist sein Schutz aus (rechts-)pragmatischen Gründen zeitlich begrenzt, nämlich auf 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Nach dieser Frist fällt der Urheberrechtsschutz dahin und die Rechte werden zu einem Gemeingut.

Konkret bedeutet dies, dass die Rechtnutzer nun frei über das Werk verfügen können und auch keine Entschädigungen mehr entrichten müssen. Das dies interessant ist, zeigt sich an den vielen stets 70 Jahre nach dem Tod ausgerufenen Gedenkjahren (im letzten Jahr war es Ringelnatz) mit unzähligen neuen Ausgaben, aber auch an der Beliebtheit klassischer Theatertexte an den hiesigen Bühnen.

Aus Sicht des AdS ist dieser Rückfall in das Gemeingut nicht befriedigend, da nur mehr die Produzenten von den geistigen Schöpfungen profitieren können. Geändert werden könnte dies durch die Einführung eines Künstlergemeinschaftsrechtes. Ein solches Recht war im Entwurf zum deutschen Urheberrechtsgesetz von 1962 vorgesehen. Für die öffentliche Wiedergabe und die gewerbemässige Verbreitung urheberrechtlich nicht mehr geschützter Werke sollte eine Vergütung in einen Urheberfonds gezahlt werden. Dieser Urheberfonds sollte der sozialen Sicherung der Künstlerinnen und Künstler dienen.

Diese Idee ist auch heute noch bestechend, ist doch die soziale Situation vieler Künstlerinnen und Künstler alles andere als rosig. Eine neuere Studie zur sozialen Sicherheit, die von zwölf Kulturorganisationen mit insgesamt über 8000 Mitgliedern durchgeführt worden ist, zeigt in Hinblick auf die Autorinnen und Autoren, dass sehr viele von ihnen selbstständig erwerbend sind, aber nur ein kleines Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit erzielen können. Konkret erzielen nur gerade 16 Prozent der Autorinnen und Autoren mehr als Fr. 25 320.– Einkommen aus ihrer künstlerischen Tätigkeit. Interessant ist auch die Beobachtung, dass bei immerhin knapp 24 Prozent aller Kunstschaffenden das Einkommen zwischen Fr. 10 000.– und 25 320.– 80 bis 100 Prozent des gesamten Erwerbseinkommens ausmacht. Bei diesen 24 Prozent der Kulturschaffenden ist es wohl angezeigt, von Working- Poor zu sprechen. Es zeigt sich zudem, dass knapp 50 Prozent aller Künstlerinnen und Künstler angeben, dass Fr. 10 000.– bis Fr. 25 320.– bei ihnen 60 bis 80 Prozent des gesamten Einkommens darstellt.

Erwartungsgemäss sieht auch die Situation bei der Vorsorge nicht gut aus. Insgesamt sind knapp 50 Prozent der Kunstschaffenden keiner beruflichen Vorsorge angeschlossen und haben deshalb auch keine ausreichende Altersvorsorge.

Die Verbände der professionellen Künstlerinnen und Künstler drängen seit langer Zeit auf eine Verbesserung dieser Situation. Dabei könnte das Urhebergemeinschaftsrecht neben anderen Instrumenten einen wichtigen Beitrag leisten.

Nur schon eine kleine Abgabe für die Verwertung von nicht mehr geschützten Werken könnte eine grosse Wirkung für das aktuelle künstlerische Schaffen zeitigen. Vielfach wird eingewendet, dass das Urheberrecht nicht der geeignete Ort sei, um solche Probleme zu lösen. Das mag sein, wenn man das Urheberrecht losgelöst von einer kulturpolitischen Debatte betrachtet. Dies ist aber offensichtlich  eine zu stark eingeschränkte Sicht, werden doch die wirtschaftlichten Interessen im Urheberrecht immer auch unter kulturpolitischen Argumenten verteidigt (vgl. Diskussion um das Folgerecht oder um die Bibliothekstantieme).

Für den AdS ist klar, dass das Urheberrecht auch eine kulturpolitische Dimension hat und insofern auch einen Beitrag an die Verbesserung der Rahmenbedingungen für künstlerisches Schaffen leisten soll. Durch das Künstlergemeinschaftsrecht könnte der Kunstsektor damit selbst einen gewichtigen Beitrag zur Lösung eines dringenden Problems beitragen, ohne dass eine neue finanzielle Forderung an den Staat gestellt werden müsste.

In dem Sinne hoffen wir selbstverständlich, dass im Rahmen der bevorstehenden kulturpolitischen Debatten auch die Idee eines Künstlergemeinschaftsrechtes geprüft wird. Für den AdS ist es dabei klar, dass diese Rechtabgeltung ein geeigneter Weg wäre, um die soziale Situation der Autorinnen und Autoren, ja aller Künstlerinnen und Künstler, zu verbessern.

Avatar

Peter A. Schmid

Verband der Autorinnen und Autoren der Schweiz (AdS)